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Allgemeine Geschäftsbedingungen 09/04
(Werk-, Reparatur- und Wartungsleistungen)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für vorseitig erteilten Auftrag sowie für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Auftragserteilung
1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Mit der Bestellung eines Werkes (insbesondere Reparatur- und Serviceleistungen) erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.

3. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.

4. Im Auftragsschreiben, Bestätigungsschreiben oder im Auftragsschein werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auf-tragsscheins.

5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung

§ 3 Aufrechung/Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

§ 4 Fälligkeit und Verzug des Auftraggebers
1. Die Vergütung ist mit Abnahme des Werkes ( Reparatur, Wartung ) fällig.

2. Der Auftraggeber kommt bezüglich der zu zahlenden Ver-gütung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, es sei denn, dass er zuvor geleistet hat. Als Verzugsschaden wird der Schaden geltend gemacht, der mangels Zahlung entstanden ist.

3. Kommt der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme des Werkes oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 5 Gewährleistung
1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

2. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (§ 6) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht in ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes / Reparaturgegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftraggeber grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens

des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Über-nahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

6. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

§ 6 Haftungsbeschränkung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.

2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wird im Rahmen von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten Material des Auftragnehmers verwendet, insbesondere eingebaut, behalten wir uns das Eigentum an diesen Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Werkvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, das Material zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Materials durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Materials durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Materials zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

3. Wird das Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Materials (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

§ 8 Verjährung
Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.